Allgemeine Verkaufsbedingungen – gültig ab 2009-04-01
I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen von uns. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
2. Unsere Bedingungen haben jedenfalls Vorrang vor eventuellen AGBs bzw. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners.
3. An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
4. Grundsätzlich unterliegen unsere Leistungen dem Arzneimittel- und dem Medizinproduktgesetz, des Gewebesicherheitsgesetz sowie den Bestimmungen des Chemikalien- und des Lebensmittelgesetzes. Beratungstätigkeiten auf den Gebieten Umweltschutz, Gesundheits- und ArbeitnehmerInnenschutz bedürfen über die Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zusätzlicher Vereinbarungen.
5. Spätestens durch Bestellung oder mit Auftragsbestätigung an uns erklärt der Vertragspartner seine Zustimmung zu unseren Verkaufsbedingungen und auch dazu, dass diese für künftige Geschäfte zwischen uns und dem Vertragspartner gelten und bei künftigen Geschäften nicht separat auf die Allg. Verkaufsbedingungen Bezug genommen werden muss.
II. Vertragsschluss, Preise, Verpackung
1. Alle Angebote, Lieferfristen und sonstige Zusagen sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt.
2. Die einem Angebot beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen etc., die Gewichts- und Maßangaben sowie Qualitäts- und Eigenschaftsbeschreibungen enthalten, sind nur annähernd maßgebend und gelten als nicht zugesichert. Zugesichert im Sinne des HGB sind nur diejenigen Eigenschaften, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.
3. Alle Vereinbarungen, insbesondere solche mit unseren Außendienstmitarbeitern, werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung für uns verbindlich.
4. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn eine schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung in Form einer Auftragsbestätigung an uns abgegeben wird. (E-Mail nur in signierter Form)
5. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich frachtfrei (inkl. Verpackungskosten).
6. Wir behalten uns vor, im Falle einer bis zur Erledigung des Auftrages eintretenden Erhöhung der Löhne, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder der Einführung erhöhter Abgaben an die Behörden usw., unsere bei der Ablieferung der Ware maßgebenden, die Erhöhung angemessen berücksichtigenden Tagespreise zur Anwendung zu bringen.
7. Die Mehrwertsteuer wird, sofern der Käufer Kaufmann ist, in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe und gesondert in Rechnung gestellt.
8. Alle Leergut-, Mehrweg- und Rückwarensendungen reisen auf Gefahr und Kosten des Absenders.
9. Sämtliche von uns gelieferten Verpackungen sind gemäß § 11 Verpackungsverordnung 1996 durch die Inanspruchnahme der Sammel- und Verwertungssysteme der Altstoff Recycling Austria AG sowie der EVA – Erfassen und Verwerten von Altstoffen GmbH. entpflichtet.
10. Der Käufer erklärt schon jetzt, ausreichend dafür Vorsorge zu treffen, dass für die bei uns erworbenen Elektro- und Elektronikgeräte bei Ausscheiden dieser Geräte gemäß der EAG-VO in unserem Auftrag bzw. in unserem Namen einen befugten Sammler oder Behandler von solchen Abfällen mit der Abholung beauftragen und auch die Finanzierung hiefür übernommen wird.
11. Verpflichtung aus der Batterien-VO haben wir per 26.08.2008 an EVA – Erfassen und Verwerten von Altstoffen GmbH. – übertragen.
III. Lieferung, Gefahrenübergang
1. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Bestellannahme (Auftragsbestätigung), frühestens jedoch nach Klärung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung sowie dem Eingang aller erforderlichen relevanten Unterlagen bei uns.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Vorlieferung, ausgenommen anders lautende schriftliche Vereinbarungen. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt in jedem Falle den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
3. Der Liefertermin gilt jedenfalls mit der Versandbereitschaftsmitteilung an unseren Vertragspartner als eingehalten.
4. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen resultierend aus Waren- oder Energiemangel, Brand oder anderen ähnlichen Ursachen und Verkehrsstörungen, die außerhalb unserer betrieblichen Sphäre ihren Ursprung haben, tritt Lieferverzug nicht ein. Diese Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Verhinderung oder einer angemessenen Anlaufzeit nach Herstellung normaler Produktionsmöglichkeiten hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn diese Ereignisse bei unseren Lieferanten eintreten.
5. Bei verspäteter Lieferung aus den Gründen des vorhergehenden Absatzes sind wir nicht zur Zahlung von Vertragsstrafe und/oder Schadenersatz verpflichtet. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche auf die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässig verursachter Verzögerung beschränkt.
6. Wir behalten uns vor, auch im Interesse unserer Kunden, Teillieferungen vorzunehmen. Jede Teillieferung wird als Erledigung eines besonderen Auftrages im Sinne dieser Verkaufsbedingungen betrachtet.
7. Bei nicht serienmäßigen Geräten oder Sonderanfertigungen behalten wir uns vor, gefertigte Überstücke mitzuliefern.
8. Wenn nichts anderes vereinbart, gilt die von uns erbrachte Ware / Leistung als „ab Werk“ verkauft und steht uns unter Ausschluss jeder Haftung die Wahl der Versandwege und Beförderungsmittel frei (Lieferung auf Gefahr des Vertragspartners und unversichert). Die Gefahr geht spätestens mit Übernahme durch den Frachtführer auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
9. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten und sicheren Verkehr auf den Zufahrtswegen. Der Vertragspartner hat hiefür und für unverzügliche Entladung zu sorgen. Fehlfrachten oder Schäden aus diesen Titeln gehen auf jeden Fall zu Lasten des Vertragspartners.
10. Für den Fall der Hilfestellung im Rahmen der Beladung unsererseits hält uns der Kunde hinsichtlich sämtlicher daraus resultierenden Ansprüche schad- und klaglos.
IV. Abnahme, Mängelrüge, Haftung, Gewährleistung
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Zugang zu untersuchen.
2. Werden Falschlieferungen, Fehlmengen oder sonstige Mängel nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Waren- bzw. Rechnungseingang gerügt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß ausgeführt. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch Spediteure oder Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Verpackung und schließt Ansprüche an uns wegen unterwegs entstandener Schäden oder Gewichtsverluste aus.
3. Für die Berechnung sind die in unserem Werk festgestellten Maße, Raumverhältnisse, Gewichte und Stückzahlen maßgebend.
4. Unerhebliche Abweichungen von Qualität, Farbe, Maß und Gewicht bilden keinen Grund zur Beanstandung.
5. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Seite oder vom Käufer selbst verändert oder an ihnen manipuliert worden ist. Ausgenommen hiervon sind lediglich Notreparaturen oder bei Gefahr im Verzug.
6. Bei rechtzeitiger und von uns als begründet anerkannter Mängelrüge haben wir die Wahl, entweder Ersatzware bzw. -teile zu liefern, den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung).
7. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung sowie aus jedem anderen tatsächlichen und rechtlichen Grund, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. In jedem Falle sind Schadensersatzansprüche auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Uns steht das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen an der beanstandeten Ware zu.
8. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzwaren oder -teilen hat uns der Käufer uns eine angemessene Frist und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
9. Als Wiederverkäufer übernehmen wir nur die Gewährleistung nach Maßgabe des Haftungsumfanges des Herstellers, Lieferwerkes und/oder Produzenten. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, Garantien und/oder Vergütungen werden von uns nicht übernommen.
10. Gewährleistung erfolgt für ausdrücklich bedungene Eigenschaften unserer Produkte oder für solche, die dabei gewöhnlich vorausgesetzt werden, nicht aber für die Eignung bestimmter Verfahren und/oder Zwecke des Vertragspartners.
11. Auskünfte über Gebrauchs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke. Schadensersatz wird nur im Falle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung unsererseits geleistet.
12. Für die von uns ab 1.1.2002 in Verkehr gebrachten beweglichen Sachen leisten wir 24 Monate Gewähr. Für die durch unsere Servicetechniker bzw. unsere Vertragspartner instand gesetzten Geräte übernehmen wir Garantie unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wie folgt:
13. Alle diejenigen Teile werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder spätestens nach zweimaligem Fehlschlag der Nachbesserung neu geliefert, die innerhalb von 12 Monaten ab dem Tage des Gefahrenüberganges bzw. der Instandsetzung an gerechnet nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang bzw. in der Instandsetzung liegenden Umstandes, insbesondere wegen Materialfehler, fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Daneben behalten wir uns die weiteren Rechte aus IV. 4 vor.
V. Mängelbeseitigung
1. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, werden wir etwaige selbst zu vertretende Mängel beseitigen, soweit das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Vertragspartner hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung.
2. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Vertragspartner auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlan-gen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öf-fentlich rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Vertragspartner die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die er-brachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche gilt § 8 PHG.
3. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler oder formelle Mängel, können jederzeit von uns auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher unserer Nebenforderungen, wie Zinsen und Kosten, unser Eigentum.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Erzeugnisse. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die uns gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich entstehen.
3. Ist aber der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann im Sinne des HGB und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die uns aus laufender Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer entstehen; bei Zahlung durch Wechsel und Scheck bis zu deren Einlösung.
4. Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner nach Mahnung verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben.
5. Das Bekannt werden von Tatsachen, die ernste Bedenken an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründen, und die Weigerung des Vertragspartners, die Erfüllung des Vertrages durch Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistungen zu gewährleisten, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten. Wir behalten uns vor, die Lieferung gegen Vorauszahlung oder Nachnahme auszuliefern.
6. In dem Fall, dass die von uns gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises weiterveräußert oder aus einem anderen Rechtsgrund Dritten übergeben wird, tritt der Käufer hiermit die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Rechnungswertes unserer dabei verwendeten Ware. Auf unseren Wunsch hat der Käufer, sobald er im Verzug ist, die Abtretung seinem Schuldner bekannt zu geben und uns die erforderliche Auskunft zu geben sowie Unterlagen zwecks Einziehung der Forderung durch uns auszuhändigen. Der Käufer ist berechtigt und verpflichtet – soweit wir nichts anderes bestimmen – den Gegenwert für die weiterveräußerte Ware, der ohne weiteres unser Eigentum wird, einzuziehen und für uns abgesondert von übrigen Zahlungsmitteln zu verwahren.
7. Der einfache sowie der verlängerte Eigentumsvorbehalt bestehen im Zweifel so lange fort, bis der Käufer unserer Ware in jedem Einzelfall nachweist, dass sie vollständig bezahlt ist. In dem Fall, in dem die in unserem Vorbehaltseigentum befindliche Ware von Dritten in Anspruch genommen wird, z.B. im Wege der Pfändung, oder Dritte auf die uns abgetretene Forderung Ansprüche geltend machen, ist der Käufer verpflichtet, uns hiervon in Kenntnis zu setzen und den Dritten über den Eigentumsvorbehalt zu informieren.
VII. Zahlung
1. Rechnungen sind generell ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar frei Zahlstelle. Ein Skontoabzug ist nur nach Maßgabe der einschlägigen Angaben auf der Rechnung zulässig. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Geldeingangs bei uns bzw. der Tag der Gutschrift auf einem unserer Bankkonten. Gutschriften sind zu skontieren, wenn die ihnen zugrunde liegenden Rechnungen unter Abzug von Skonto bezahlt werden.
2. Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten und Zinsen und dann zur Begleichung der ältesten fälligen Posten verwendet. Bei Zahlung nach Ablauf von 30 Tagen behält sich der Verkäufer vor, Zinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 % p.A. zu berechnen.
3. Die Übergabe von Wechseln und Schecks gilt zahlungshalber. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen. Sie dürfen keine längere Laufzeit als 3 Monate haben. Alle entstehenden Bank-, Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Falls ein Wechsel mangels Zahlung zu Protest geht, werden alle laufenden Rechnungen – auch diejenigen Beträge, für die Wechsel ausgestellt sind – sofort fällig.
4. Gegenüber unseren Forderungen kann nur aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt ist.
VIII. Produkthaftung
1. Wir haften innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetz und des Medizinproduktgesetzes für Personen- und Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Für Sachschäden, die durch unsere Waren bei einem unserer Vertragspartner (gewerbliche oder handwerkliche Unternehmen) auftreten, haften wir nicht (§ 9 PHG).
2. Bei Nichteinhaltung von Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Nutzung (Bedienungsanleitungen) sowie Missachtung von Warnhinweisen oder behördlicher Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
3. Unsere Vertragspartner sind verpflichtet, sich selbst über Handhabung, Bedienung und Wartung unserer Produkte zu informieren. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, eine Dokumentation zu führen und diese 10 Jahre hindurch aufzubewahren. Auch im Falle der Weiterveräußerung unseres Produktes an Dritte, ist unser Vertragspartner i. S. d. Produktbeobachtungspflicht verpflichtet, diese Verpflichtung an den Dritten zu überbinden und uns den Übernehmer namhaft zu machen.
4. Sollten wir im Rahmen der Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist unser Vertragspartner ohne Kostenersatzanspruch verpflichtet, uns alle Dokumentationen sowie sonstigen Beweismittel unverzüglich herauszugeben und uns jegliche Unterstützung zu gewähren.
5. Medizinprodukte – Betreiber VO (MPBV)
5.1 Einweisung nach MPBV - Die Betreiberin/Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jede mit der Handhabung eines Medizinprodukte befasste Person durch Medizinprodukteberater(innen) gemäß § 79 MPG oder Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und praktischen Erfahrungen für die Einweisung in die Handhabung dieser Medizinprodukte geeignet sind, eingewiesen wird.
5.2 Einweisungen, welche über den Umfang einer Ersteinweisung hinausgehen, sind kostenpflichtig.
5.3 Die Übermittlung detaillierter Herstell- bzw. Prüfprotokolle ist kostenpflichtig.
6. Die Instandhaltung ist unter Berücksichtigung der Herstellangaben vorzunehmen.
7. Wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung
7.1 Der Betreiber hat nach Vorgabe des Herstellers auch bei nicht aktiven implantierbaren Medizinprodukten eine wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
7.2 Wenn der Hersteller eine wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung vorgeschrieben hat, ist diese nach dem in den Begleitpapieren enthaltenen Prüfumfang und in dem angegebenen Prüfintervall durchzuführen.
7.3 Hat der Hersteller die Notwendigkeit einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung ausdrücklich ausgeschlossen, ist zumindest eine Sichtprüfung vorzunehmen.
8. Messtechnische Kontrollen
8.1 Messtechnische Kontrollen sind in den vom Hersteller angegebenen Intervallen durchzuführen.
8.2 Gibt der Hersteller bei Medizinprodukten nach MPBV § 11 Abs. 1 Z 2 keine Intervalle an, hat der Betreiber messtechnische Kontrollen in Intervallen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die gewährleisten, dass entsprechende Mängel, mit denen auf Grund der Erfahrungen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können, mindestens jedoch alle zwei Jahre.
9. Sicherheitstechnische Zwischenfälle (Funktionsstörungen, Bedienungsfehler) sind mit Datum, Art und Folgen durch den Betreiber zu dokumentieren.
10. Implantatregister – für implantierbare Medizinprodukte sind die Anforderungen nach § 10 MPBV einzuhalten.
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IX. Schadenersatz:
Wir haften nur für von uns grob verschuldete Schäden an den dem Vertragspartner gehörigen Gegenständen, die im Zuge der Leistungsausführung entstanden sind. Alle sonstigen Ansprüche unseres Vertragspartners, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weitergehenden Schadens einschließlich allfälliger Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, außer es trifft uns grobes Verschulden oder Vorsatz. Die gelieferten Produkte bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund der Zulassungsvorschriften, der Betriebs- und/oder Bedienungsanleitung und sonstigen Hinweisen erwartet werden können.
X. Vertragsrücktritt:
1. Ist unser Vertragspartner mit der vereinbarten Zahlung oder mit sonstigen Leistungen in Verzug, können wir die Erfüllung unserer eigenen Lieferung/Leistung bis zur Zahlung oder zur Leistung durch den Vertragspartner aufschieben, eine angemessene Verlängerung des Liefertermins in Anspruch nehmen, den noch offenen Restkaufpreis fällig stellen (Terminsverlust) oder im Falle der Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
2. Vom Vertrag können wir zurücktreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, oder durch Nachfristsetzung unmäßig verzögert wird, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartner entstanden sind und dieser auf unsere Aufforderung hin weder entsprechende Sicherheiten erbringt noch Vorauszahlung leistet, über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
XI. Weiterverkauf
Das Um- und Abfüllen bzw. Umverpacken unserer Markenartikel sowie deren Weiterverkauf im nicht original verpacktem Zustand ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung unsererseits gestattet.
XII. Rücknahme
Grundsätzlich können Produkte nur retourniert werden, bei welchen die Anmeldung zur Gutschrift innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung erfolgt ist. Die Anmeldung erfolgt über die Rufnummer 02236 46541-170.
1. Die Rücknahme bestellter und bereits gelieferter Waren behalten wir uns ausdrücklich vor. Zurückgenommen werden nur originalverpackte und unbeschädigte Waren die noch keiner Verwendung und keinem Aufbereitungsvorgang zugeführt wurden. Beschriftete und beklebte Waren / Verpackungen werden nicht retour genommen.
2. Pharmaprodukte werden nicht mit Gutschrift retour genommen, da sich die Einhaltung der vorgegebenen Lagerkriterien unserem Einfluss entzieht.
3. Von einer Rücknahme ausgeschlossen sind Waren, die auf speziellen Kundenwunsch angefertigt wurden oder Artikel, die Kundenangaben entsprechend modifiziert wurden, sowie jegliche Auslaufartikel und solche, deren Ablauffrist nicht länger als 12 Monate ab Rücknahme beträgt.
4. Im Falle der Rücknahme berechnen wir eine Manipulationsgebühr in Höhe von 10 % vom Gutschriftsbetrag (mindestens jedoch € 25,--).
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für Lieferungen ist Versandort, Gerichtsstand ist Wr. Neustadt. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.
XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
XV. Datenschutz/ Schweigepflicht
1. Unser Vertragspartner willigt dahingehend ein, dass personenbezogene Daten nach Maßgabe des geltenden Datenschutzgesetzes für Zwecke der eingegangenen Geschäftsverbindungen gespeichert und verwendet bzw. innerhalb unseres Konzerns übermittelt werden.
2. Unser Vertragspartner ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, Betriebs- und Geschäftsge-heimnisse, Berichte, Gutachten oder sonstige schriftliche Äußerungen über geschäftliche Ereignisse die im Rahmen des Geschäftes ihm zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.
Die Verpflichtung trifft auch uns. Eine Weitergabe bestimmter Informationen an unbeteiligte Dritte darf nur mit schriftlicher ausdrücklicher Einwilli-gung und Zustimmung des Vertragspartners erfolgen.
3. Der Vertragspartner ist ausdrücklich verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns als vertraulich zugekommenen Informationen insbesondere Preise, Preisgestaltung oder ähnliches Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe solcher Informationen an unbeteiligte Dritte ist aus-drücklich untersagt.
4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet alle erforderlichen Schritte zur Einhaltung des Datenschutz einerseits und insbesondere zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht andererseits alle entsprechenden Schritte zu unternehmen und insbesondere die mit dem Auftrag eingebundenen Personen in diese Verpflichtung einzubinden.
5. Wir übernehmen es, alle zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
6. Unser Vertragspartner verpflichten sich die mit erworbene Software nicht zu verändern, entsprechende Firewalls zu installieren und seine EDV stän-dig mit aktuellen Virenschutzprogrammen zu schützen.
Gültig ab 1.04.2009